Allgemeine Geschäftsbedingungen als PDF.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von ON LINE SERVICE Harald Radler (nachfolgend OLS genannt)

1. Präambel
1.1. OLS nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die OLS oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von OLS schriftlich bestätigt worden sind.
1.3. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Lieferung
2.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
2.3. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von OLS oder dessen Unterlieferanten entbinden OLS von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
2.4. Die Wahl des Lieferanten bleibt OLS allein überlassen, weshalb bei Nichtbelieferung von unserem gewählten Lieferanten vom Auftraggeber nicht der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle verlangt werden kann.
2.5. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.6. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist ausgeschlossen; im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, begrenzt.

3. Preise
3.1. Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine Umsatzsteuer.
3.2. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
3.3. OLS behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei OLS eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

4. Zahlung
4.1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
4.2. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist OLS berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
4.5. Bei OLS einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
4.6. Bei Zahlungsverzug werden von OLS Verzugszinsen in der Höhe von 2% pro Monat verrechnet.
4.7. OLS behält sich vor, Auftraggeber nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern.

5. Eigentumsrecht
5.1. Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von OLS.
5.2. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
5.3. Bei Warenrücknahme ist OLS berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

6. Kostenvoranschlag
6.1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
6.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

7. Mahn- und Inkassospesen
7.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, OLS sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros, zu refundieren.
7.2. Sofern OLS das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von Euro 30,-- zu bezahlen.

8. Prüfung und Gefahrenübergang
8.1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Lieferschein oder Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
8.2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
8.3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von OLS benannt sind, auf den Auftraggeber über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von OLS verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Bestimmungen aus 8.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Auftraggeber.

9. Gewährleistung, Garantie und Haftung
9.1. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für OLS, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. OLS verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
9.2. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für OLS mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn OLS die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person von OLS liegenden Gründen, unzumutbar sind.
9.3. Der Auftraggeber muß sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
9.4. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
9.5. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt OLS, daß durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.

9.6. Wird von OLS eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber geliefert oder verkauft, muß der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung binnen einem Jahr gerichtlich geltend machen, sofern dies schriftlich im Einzelnen ausverhandelt wird.
9.7. OLS behält sich das Recht vor zu entscheiden ob ein Mangel bei der ausgelieferten Ware verbessert oder ob die Ware ausgetauscht wird.
9.8. Ein Anerkenntnis oder die Verbesserung von Mängeln durch OLS unterbricht nicht die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.
9.9. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
9.10. Soweit wir dem Auftraggeber aus zwingendem Gesetz oder Vertrag Schadenersatz leisten müssen, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches, insbesondere auch ein Verschulden von OLS, vom Kunden zu beweisen. Unabhängig davon gibt OLS etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Auftraggeber weiter, ohne dafür selbst einzustehen oder die Abwicklung zu übernehmen.
9.11. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist OLS berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von OLS berechnet.
9.12. Alle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund Datenverlustes oder für Folgeschäden jeder Art wie zum Beispiel Geschäftsentgang, Vermögensschäden, Produktionsstillstand und dergleichen sind ausgeschlossen.
9.13. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

10. Fernabsatzgeschäft
10.1. „Fernabsatz“ ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner z.B. durch Bestellscheine, Inserate, Telefon, Telefax, Internet, etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei um ein Verbrauchergeschäft handelt.
10.2. Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn OLS den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens, der Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften der Ware, des Preises und der Lieferkosten bestätigt hat.
10.3. Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag innerhalb von 7 Tagen zurücktreten, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt. Ist OLS seinen Informationspflichten nach Punkt 10.2 nicht nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate.
10.4. Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind ausdrücklich ausgenommen Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, Audio oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Auftraggeber entsiegelt wurde. Weiters Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften. Weiters sind die in § 5b KSchG aufgelisteten Verträge ausgenommen.
10.5. Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen Bestimmungen des Konsumtenschutzgesetzes.

11. Vertragsrücktritt
11.1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist OLS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
11.2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist OLS von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
11.3. Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat OLS die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.
11.4. Der Punkt 11 gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte.
11.5. OLS ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Auftraggeber nicht kreditwürdig ist.

12. Aufrechnung

12.1. Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von OLS sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit der Aufrechnung.

13. Höhere Gewalt
13.1. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Spähre von OLS entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen, wie zb. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers. Höhere Gewalt und unvorgesehene Ereignisse gelten befreien OLS für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne daß dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.

14. Export- und Importgenehmigungen
14.1. Von OLS gelieferte Produkte und technisches Knowhow sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kundenvereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Auftraggeber genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Gesetzen der Republik Österreich bzw. des anderen mit dem Auftraggeber vereinbarten Lieferlandes. Der Auftraggeber muss sich über diese Vorschriften selbständig bei der entsprechenden österreichischen Behörde bzw. nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Auftraggeber in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
14.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Auftraggeber an Dritte, mit und ohne Kenntnis von OLS, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Auftraggeber haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber OLS. Embargobestimmungen gemäß internationaler Abkommen oder von internationalen Organisationen verhängt (z. B. UNO) sind striktest einzuhalten.

15. Datenschutz und Adressenänderung
15.1. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom OLS automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
15.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, OLS Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart.
16.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz. OLS ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
16.3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.