1. Präambel
1.1. OLS nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese
nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die OLS oder ein von
ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind
nur wirksam, wenn sie von OLS schriftlich bestätigt worden sind.
1.3. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Lieferung
2.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen
notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu
Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
2.3. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart
worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere
unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von OLS oder dessen
Unterlieferanten entbinden OLS von der Einhaltung der vereinbarten
Lieferzeit.
2.4. Die Wahl des Lieferanten bleibt OLS allein überlassen, weshalb bei
Nichtbelieferung von unserem gewählten Lieferanten vom Auftraggeber nicht
der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle verlangt werden kann.
2.5. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das
Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben
wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
getroffen wurde.
2.6. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist
ausgeschlossen; im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren
Schadens, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, begrenzt.
3. Preise
3.1. Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine
Umsatzsteuer.
3.2. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
3.3. OLS behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von
Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen
- bei OLS eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen
nachweisen.
4. Zahlung
4.1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach
Lieferung.
4.2. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei
fällig.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist OLS berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
4.5. Bei OLS einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen
und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines
beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital,
beginnend bei der ältesten Schuld.
4.6. Bei Zahlungsverzug werden von OLS Verzugszinsen in der Höhe von 2% pro
Monat verrechnet.
4.7. OLS behält sich vor, Auftraggeber nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme
zu beliefern.
5. Eigentumsrecht
5.1. Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen
Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum
von OLS.
5.2. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
5.3. Bei Warenrücknahme ist OLS berechtigt, angefallene Transport- und
Manipulationsspesen zu verrechnen.
6. Kostenvoranschlag
6.1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann
jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
6.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag
bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
7. Mahn- und Inkassospesen
7.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, OLS
sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwa
Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros, zu refundieren.
7.2. Sofern OLS das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der
Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von Euro 30,-- zu bezahlen.
8. Prüfung und Gefahrenübergang
8.1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf
Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Lieferschein oder Rechnung zu
überprüfen. Unterbleibt eine Rüge, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und
vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt,
der bei der
Untersuchung nicht erkennbar war.
8.2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des
Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht
zu
einer Verweigerung der Abnahme.
8.3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer,
dessen Beauftragten oder andere Personen, die von OLS benannt sind, auf den
Auftraggeber über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von OLS
verzögert oder unmöglich wird, geht
die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Die Bestimmungen aus 8.3 gelten auch bei Rücksendungen nach
Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Auftraggeber.
9. Gewährleistung, Garantie und Haftung
9.1. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber
vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei
denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für OLS,
verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem
Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der
anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. OLS
verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware
durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
9.2. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für OLS mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der
Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um
einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt,
wenn OLS die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in
angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit
erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus
triftigen, in der Person von OLS liegenden Gründen, unzumutbar sind.
9.3. Der Auftraggeber muß sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen
Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung
gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
9.4. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie
z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht
autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in
Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine
Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände
nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung
auftreten. 9.5. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche
Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die
gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt OLS, daß durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des
Auftraggebers nicht eingeschränkt wird. |
9.6. Wird von OLS eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber
geliefert oder verkauft, muß der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung
binnen einem Jahr gerichtlich geltend machen, sofern dies schriftlich im
Einzelnen ausverhandelt wird.
9.7. OLS behält sich das Recht vor zu entscheiden ob ein Mangel bei der
ausgelieferten Ware verbessert oder ob die Ware ausgetauscht wird.
9.8. Ein Anerkenntnis oder die Verbesserung von Mängeln durch OLS unterbricht
nicht die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.
9.9. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der
Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
9.10. Soweit wir dem Auftraggeber aus zwingendem Gesetz oder Vertrag
Schadenersatz leisten müssen, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen
des Schadenersatzanspruches, insbesondere auch ein Verschulden von OLS, vom
Kunden zu beweisen. Unabhängig davon gibt OLS etwaige weitergehende
Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den
Auftraggeber weiter, ohne dafür selbst einzustehen oder die Abwicklung zu
übernehmen.
9.11. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein
Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist OLS berechtigt, den Ersatz aller
Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu
den jeweils gültigen Servicepreisen von OLS berechnet.
9.12. Alle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund Datenverlustes oder für
Folgeschäden jeder Art wie zum Beispiel Geschäftsentgang, Vermögensschäden,
Produktionsstillstand und dergleichen sind ausgeschlossen.
9.13. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen
Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes
ergibt.
10. Fernabsatzgeschäft
10.1. „Fernabsatz“ ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitiger körperlicher
Anwesenheit der Vertragspartner z.B. durch Bestellscheine, Inserate,
Telefon, Telefax, Internet, etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei um
ein Verbrauchergeschäft handelt.
10.2. Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn
OLS den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens, der
Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften der Ware, des Preises
und der Lieferkosten bestätigt hat.
10.3. Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz
geschlossenen Vertrag innerhalb von 7 Tagen zurücktreten, wobei der Samstag
nicht als Werktag gilt. Ist OLS seinen Informationspflichten nach Punkt 10.2
nicht nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate.
10.4. Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind
ausdrücklich ausgenommen Waren, welche nach Kundenspezifikationen
angefertigt wurden, Audio oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom
Auftraggeber entsiegelt wurde. Weiters Dienstleistungen, mit deren
Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluß
begonnen wird, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von
Verträgen über periodische Druckschriften. Weiters sind die in § 5b KSchG
aufgelisteten Verträge ausgenommen.
10.5. Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen
Bestimmungen des Konsumtenschutzgesetzes.
11. Vertragsrücktritt
11.1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders
Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie
bei Zahlungsverzug des Kunden, ist OLS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
11.2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist OLS von allen weiteren
Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
11.3. Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag
zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat OLS die Wahl, auf die
Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages
zuzustimmen.
11.4. Der Punkt 11 gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte.
11.5. OLS ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen
eintreten, die aufzeigen, dass der Auftraggeber nicht kreditwürdig ist.
12. Aufrechnung
12.1. Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies
gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der
Zahlungsunfähigkeit von OLS sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem
Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. In
diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit der Aufrechnung.
13. Höhere Gewalt
13.1. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Spähre
von OLS entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten
Verpflichtungen, wie zb. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des
Auftraggebers. Höhere Gewalt und unvorgesehene Ereignisse gelten befreien
OLS für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne daß
dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
14. Export- und Importgenehmigungen
14.1. Von OLS gelieferte Produkte und technisches Knowhow sind zur
Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kundenvereinbarten Lieferland
bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in
systemintegrierter Form - ist für den Auftraggeber genehmigungspflichtig und
unterliegt grundsätzlich den Gesetzen der Republik Österreich bzw. des
anderen mit dem Auftraggeber vereinbarten Lieferlandes. Der Auftraggeber
muss sich über diese Vorschriften selbständig bei der entsprechenden
österreichischen Behörde bzw. nach US-Bestimmungen beim US-Department of
Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230,
erkundigen. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber den endgültigen
Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem
Auftraggeber in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der
jeweils zuständigen Behörden einzuholen, bevor er solche Produkte
exportiert.
14.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Auftraggeber an
Dritte, mit und ohne Kenntnis von OLS, bedarf gleichzeitig der Übertragung
der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Auftraggeber haftet für die
ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber OLS.
Embargobestimmungen gemäß internationaler Abkommen oder von internationalen
Organisationen verhängt (z. B. UNO) sind striktest einzuhalten.
15. Datenschutz und Adressenänderung
15.1. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag
mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom OLS
automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
15.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, OLS Änderungen seiner Wohn- bzw.
Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die
Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen,
falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird österreichische inländische
Gerichtsbarkeit vereinbart.
16.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz. OLS ist jedoch berechtigt,
den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
16.3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
ungültig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. |